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agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fux-Ton Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Fux-Ton Veranstaltungstechnik
(nachfolgend Fux-Ton genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt),
welche die Anmietung von Gegenständen und die hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von Fux-Ton zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Fux-Ton sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Fux-Ton bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Fux-Ton kann
dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem
Lager von Fux-Ton (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager von Fux-Ton (Mietende); auch wenn der Transport durch
Fux-Ton erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für
Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die
Mietgegenstände abgeholt/von Fux-Ton angeliefert und zurückgegeben/von Fux-Ton
abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§ 4 Mietpreis
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1
wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise
der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch
Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen
Abschluß und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des
Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Fux-Ton berechtigt, die Zahlung eines
angemessene Entgelt zu verlangen.
2. Fux-Ton ist berechtigt, für technische Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen, ohne
dieses dem Mieter ausdrücklich aufzuzeigen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
1. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung
weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum
Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % der vereinbarten Mietpreises, wenn
spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn
spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises,
wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist
der Zugang des Kündigungsschreibens bei Fux-Ton maßgeblich. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für
zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist,
dass Fux-Ton ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der
entsprechend auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§ 7 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2
Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti
(spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Fux-Ton ist zur
Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung
verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr)
nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit
die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des
Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4% p.a. über
dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen
Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. Fux-Ton verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von Fux-Ton in Stade in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur auf Absprache erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und
Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Fux-Ton
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so
gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn,
dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel
später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls
gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer
Ansprüche von Fux-Ton nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB
geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist
Fux-Ton nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur
berechtigt. Ist Fux-Ton zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in
der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden
Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann
der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB
kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages
wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die
vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit
wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das
Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich derer Fux-Ton die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal
anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu
bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Fux-Ton angemietet, haftet
Fux-Ton für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein
Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere
verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und
Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen.
Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn
ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene
Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten
Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Nordlicht erfolgt, hat der Mieter Fux-Ton
vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt
Fux-Ton keine Gewähr.
§ 9 Schadensersatz
1. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen,
insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus
positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch
für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren
Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Fux-Ton
beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich
zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Fux-Ton ausgeschlossen ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Fux-Ton.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von Fux-Ton.
1. Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit
Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Fux-Ton zu
vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er
einen Haftungsausschluss zugunsten von Fux-Ton ohne unzumutbare wirtschaftliche
Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Fux-Ton
von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Fux-Ton Dritten
nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der
Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Fux-Ton ist zur Instandhaltung der
Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird
Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller
geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV /
BGV’en und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu
tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig
von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis
zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene
Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert
zu erstatten.
§ 12 Versicherung
1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko
(Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Fux-Ton auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
1. Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und
sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die
vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in
Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der
Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Fux-Ton
zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Fux-Ton ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn
nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren
eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und
berechtigt Fux-Ton zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer
Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann Fux-Ton den
gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende
Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles
der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger
Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt,
mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die
Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von Fux-Ton in Stade statt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen einwandfreiem Zustand und
geordnet zurückzugeben. Fux-Ton behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen
Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als
Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter
Fux-Ton hier von unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der
Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung
zu entrichten. Fux-Ton bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die
Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis
durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt
(langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Fux-Ton
erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Fux-Ton ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch
Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch
nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an
gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache
aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung
Eigentum von Fux-Ton. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 18 Schriftform
1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fux-Ton
und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Stade.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder
nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten
Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.







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